§ 14 LUVPG - Verwaltungsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Landes-UVP-Gesetz - LUVPG)
- Amtliche Abkürzung
- LUVPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2129-7
Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume kann im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden für die auf Grund des Landesrechts durchzuführenden Umweltverträglichkeitsprüfungen allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen über
- 1.
Kriterien und Verfahren, die zu dem in § 1 und § 9 in Verbindung mit § 12 UVPG genannten Zweck bei der Ermittlung, Beschreibung und Bewertung von Umweltauswirkungen zu Grunde zu legen sind,
- 2.
Grundsätze für die Feststellung der UVP-Pflicht nach den §§ 4 bis 8,
- 3.
Grundsätze für die Unterrichtung über die voraussichtlich beizubringenden Unterlagen nach § 9 in Verbindung mit § 12 UVPG
- 4.
Grundsätze für die zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen und der Bewertungen gemäß § 9 in Verbindung mit §§ 11 und 12 UVPG.
- 5.
Grundsätze für die abschließende Bewertung und Berücksichtigung des Umweltberichts gemäß § 9 in Verbindung mit § 14k UVPG.