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§ 14 LUVPG - Verwaltungsvorschriften

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Landes-UVP-Gesetz - LUVPG)
Amtliche Abkürzung
LUVPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2129-7

Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume kann im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden für die auf Grund des Landesrechts durchzuführenden Umweltverträglichkeitsprüfungen allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen über

  1. 1.

    Kriterien und Verfahren, die zu dem in § 1 und § 9 in Verbindung mit § 12 UVPG genannten Zweck bei der Ermittlung, Beschreibung und Bewertung von Umweltauswirkungen zu Grunde zu legen sind,

  2. 2.

    Grundsätze für die Feststellung der UVP-Pflicht nach den §§ 4 bis 8,

  3. 3.

    Grundsätze für die Unterrichtung über die voraussichtlich beizubringenden Unterlagen nach § 9 in Verbindung mit § 12 UVPG

  4. 4.

    Grundsätze für die zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen und der Bewertungen gemäß § 9 in Verbindung mit §§ 11 und 12 UVPG.

  5. 5.

    Grundsätze für die abschließende Bewertung und Berücksichtigung des Umweltberichts gemäß § 9 in Verbindung mit § 14k UVPG.