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§ 72 HSG LSA - Gleichstellungsbeauftragte

Bibliographie

Titel
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Amtliche Abkürzung
HSG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2211.62

(1) Die Gleichstellungsbeauftragten der Hochschulen und der Fachbereiche wirken auf die Herstellung der Chancengleichheit für Frauen und Männer und auf die Vermeidung von Nachteilen für weibliche Angehörige der Hochschule hin. Zu ihren Aufgaben gehört auch die Verwirklichung des Zieles, dass Frauen in angemessener Weise in den Organen und Gremien der Hochschule vertreten sind. Sie fördern die Einbeziehung von Themen der Frauenforschung in die wissenschaftliche Arbeit der Hochschulen. Die Gleichstellungsbeauftragten wirken in allen Angelegenheiten, die die weiblichen Hochschulangehörigen betreffen, insbesondere bei bevorstehenden Personalmaßnahmen, mit. Sie sind rechtzeitig und umfassend zu informieren und zu beteiligen; sie können Bewerbungsunterlagen einsehen.

(2) Die Gleichstellungsbeauftragten der Hochschulen sind ehrenamtlich tätig. Sie sind auf ihren Antrag teilweise, bei Hochschulen mit mehr als 1.500 Personalstellen ganz von ihren Dienstaufgaben freizustellen. Sie sollen dem hauptberuflichen wissenschaftlichen und künstlerischen Personal angehören. Die Gleichstellungsbeauftragten der Hochschulen und deren Stellvertretung werden von den weiblichen Mitgliedern der Hochschule für zwei Jahre gewählt. Sie nehmen auch die Aufgaben und Rechte der hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten entsprechend § 15 des Frauenfördergesetzes wahr und arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Gleichstellungsbeauftragten der Fachbereiche zusammen. Sie berichten jährlich hochschulöffentlich über den Stand ihrer Tätigkeit.

(3) Die Gleichstellungsbeauftragten der Hochschulen sind berechtigt, an allen Sitzungen der Kollegialorgane beratend teilzunehmen. Sie können die Befassung mit Angelegenheiten verlangen, die zu ihrem Aufgabengebiet gehören. In Wahrnehmung ihrer Aufgaben können die Gleichstellungsbeauftragten einer Entscheidung eines Organs, die gegen ihre Stellungnahme getroffen worden ist, binnen zwei Wochen widersprechen. Das Organ der Hochschule kann seine Entscheidung bestätigen, ändern oder aufheben. Diese Entscheidung kann frühestens eine Woche nach der Einlegung des Widerspruchs getroffen werden. Eine Entscheidung, die gegen die Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten getroffen worden ist, darf von dem Organ der Hochschule erst ausgeführt werden, wenn

  1. 1.
    die Frist für den Widerspruch verstrichen ist, ohne dass die Gleichstellungsbeauftragten der Entscheidung widersprochen haben, oder
  2. 2.
    das Organ der Hochschule die Entscheidung nach einem Widerspruch bestätigt, geändert oder aufgehoben hat.

Die Sätze 5 und 6 gelten nicht in unaufschiebbaren Angelegenheiten. Im Falle ihrer Verhinderung werden diese Rechte von ihren Vertretern oder Vertreterinnen wahrgenommen.

(4) Die Gleichstellungsbeauftragten der Fachbereiche und deren Stellvertretung werden von den weiblichen Mitgliedern des Fachbereiches für zwei Jahre gewählt. Die Wahl soll gleichzeitig mit der Wahl zum Fachbereichsrat durchgeführt werden. Die Gleichstellungsbeauftragten der Fachbereiche nehmen an allen Sitzungen der Kollegialorgane des Fachbereiches beratend teil. Sie können die Befassung mit Angelegenheiten verlangen, die zu ihrem Aufgabengebiet gehören. Stellungnahmen der Gleichstellungsbeauftragten der Fachbereiche sind den Unterlagen beizufügen. Die Gleichstellungsbeauftragten der Fachbereiche können auf ihren Antrag von ihren Dienstaufgaben teilweise freigestellt werden. Für die weiblichen Beschäftigten, die nicht einem Fachbereich der Hochschule als Mitglied zugeordnet sind, sind ebenfalls Gleichstellungsbeauftragte und deren Stellvertretung zu wählen.

(5) Die gewählten Gleichstellungsbeauftragten bilden unter Vorsitz der Gleichstellungsbeauftragten der Hochschule die Gleichstellungskommission. Sie unterstützt die Gleichstellungsbeauftragten bei ihrer Arbeit.

(6) Die Hochschule stattet die Gleichstellungsbeauftragten nach Maßgabe der gesetzlichen Aufgaben personell und sächlich in angemessenem Umfang aus.