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  • ab 01.07.1974 (aktuelle Fassung)

§ 3 LUKG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Umzugskostenvergütung für die Beamten, Beamtinnen, Richter und Richterinnen (Landesumzugskostengesetz - LUKG)
Amtliche Abkürzung
LUKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
20320

Der Finanzminister erlässt im Einvernehmen mit dem Innenminister durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über die Gewährung der Trennungsentschädigung (§ 12 BUKG) sowie die allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Der Finanzminister wird ferner ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenminister für Auslandsumzüge durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über die Umzugskostenvergütung und die Trennungsentschädigung zu erlassen, soweit die besonderen Verhältnisse im Ausland dies erfordern.

Übergangsvorschriften

Für Umzüge, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begonnen und erst an diesem Tage oder später geendet haben, ist auf Antrag Umzugskostenvergütung nach dem bisherigen Recht zu gewähren; § 16 Abs. 1 BUKG findet keine Anwendung. Bewilligungen von Auslagenersatz nach § 1 Abs. 4 Nr. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 des Landesumzugskostengesetzes vom 26. April 1966 (GV. NW. S. 268), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1981 (GV. NW. S. 732), bleiben unberührt.

In-Kraft-Tretung

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.

Die nach Absatz 1 Nummer 5 erforderliche persönliche Eignung und Zuverlässigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn

  1. 1.
    der Bewerber nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ein Grundrecht verwirkt hat oder die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft,
  2. 2.
    der Bewerber infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt, entmündigt ist oder in ordentlichen Strafverfahren zu einer Strafe verurteilt worden ist, nach der ein Beamter seine Beamtenrechte verliert,
  3. 3.
    der Bewerber durch ein Disziplinarverfahren aus dem öffentlichen Dienst entfernt worden ist oder als Angestellter durch Kündigung aus einem Grund, der bei einem Beamten zur Entfernung aus dem Dienst führen würde, aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist,
  4. 4.
    die Bestellung oder Zulassung des Bewerbers bereits einmal nach einer anderen Berufsordnung für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure zurückgenommen, widerrufen oder durch Amtsenthebung oder Entfernung aus dem Amt erloschen ist,
  5. 5.
    der Bewerber in Vermögensverfall geraten oder infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist,
  6. 6.
    der Bewerber wegen eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben, oder
  7. 7.
    sich aus Tatsachen ergibt, dass dem Bewerber die erforderliche Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit fehlt.