Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (LVerbO)

Bibliographie

Titel
Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (LVerbO)
Amtliche Abkürzung
LVerbO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2022

In der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 657)

Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 136) (1)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
1. Abschnitt
Allgemeines
Mitgliedskörperschaften1
Rechtsform2
Gebiet und Gebietsänderungen3
Rechte der Einwohner4
2. Abschnitt
Wirkungskreis
Aufgaben5
Geheimhaltung5a
Gleichstellung von Frau und Mann5b
Satzungen6
3. Abschnitt
Landschaftsversammlung, Landschaftsausschuss, Direktor des Landschaftsverbandes
Zuständigkeiten der Landschaftsversammlung7
Auskunft und Akteneinsicht7a
Bildung der Landschaftsversammlung7b
Einberufung und Zusammentritt der Landschaftsversammlung8
Wahl des Vorsitzenden der Landschaftsversammlung und seiner Stellvertreter8a
Einberufung von Sitzungen in besonderen Ausnahmefällen8b
Sitzungen der Landschaftsversammlung9
Beschlussfähigkeit der Landschaftsversammlung, Abstimmungen10
Befugnisse des Landschaftsausschusses11
Bildung des Landschaftsausschusses12
Bildung und Befugnisse der Fachausschüsse13
Hybride Sitzungen der Fachausschüsse13a
Sitzungen und Beschlussfassung des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse14
Pflichten der Mitglieder der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse15
Freistellung, Entschädigung16
Fraktionen16a
Befugnisse des Direktors des Landschaftsverbands17
Teilnahme an Sitzungen18
Beanstandungsrecht19
Direktor des Landschaftsverbandes, Landräte und sonstige Bedienstete 20
Verpflichtungserklärungen21
4. Abschnitt
Finanzwirtschaft
Landschaftsumlage22
Haushaltswirtschaft und Prüfung23
Ausgleichsrücklage23a
Haushaltssicherungskonzept23b
Sonderumlage23c
5. Abschnitt
Aufsicht
Allgemeine Aufsicht und Sonderaufsicht24
Unterrichtungsrecht25
Beanstandungs- und Aufhebungsrecht26
Anordnungsrecht und Ersatzvornahme27
Anfechtung von Aufsichtsmaßnahmen28
Zwangsvollstreckung29
6. Abschnitt
Schlussvorschriften
Überleitung30
Durchführung des Gesetzes31
Übergangsregelungen32
Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung (Experimentierklausel)32a
In-Kraft-Treten33

Nach Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 136) gilt für bis zum Tag der Verkündung dieses Gesetzes beschlossene und veröffentlichte Haushaltssatzungen das vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltende Recht fort.