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  • ab 01.07.1974 (aktuelle Fassung)

§ 2 LUKG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Umzugskostenvergütung für die Beamten, Beamtinnen, Richter und Richterinnen (Landesumzugskostengesetz - LUKG)
Amtliche Abkürzung
LUKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
20320

In den Gemeinden, Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist in den Fällen des § 2 Abs.3 Satz 2 , § 4 Abs. 2 Nr. 2, § 5 Abs. 3 Satz 2, § 8 Abs. 3 Satz 2 und § 12 Abs. 3 Satz 3 BUKG der oder die Dienstvorgesetzte zuständig.