§ 2 LUKG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Umzugskostenvergütung für die Beamten, Beamtinnen, Richter und Richterinnen (Landesumzugskostengesetz - LUKG)
- Amtliche Abkürzung
- LUKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 20320
In den Gemeinden, Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist in den Fällen des § 2 Abs.3 Satz 2 , § 4 Abs. 2 Nr. 2, § 5 Abs. 3 Satz 2, § 8 Abs. 3 Satz 2 und § 12 Abs. 3 Satz 3 BUKG der oder die Dienstvorgesetzte zuständig.