§ 20 FrUrlV NRW - Zeitliche Lage des Urlaubs
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Freistellung wegen Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen, Eltern- und Pflegezeit, Erholungs- und Sonderurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Land Nordrhein-Westfalen (Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW - FrUrlV NRW)
- Amtliche Abkürzung
- FrUrlV NRW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 20303
(1) Während einer Ausbildung ist der Erholungsurlaub so zu bewilligen, dass der geordnete Ablauf der Ausbildung gewährleistet ist.
(2) Beamtinnen und Beamten in der Ausbildung, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soll der Urlaub zusammenhängend erteilt und, soweit sie berufsschulpflichtig sind, in der Zeit der Berufsschulferien gewährt werden. Soweit er nicht in diese Zeit fällt, ist für jeden Berufsschultag, an dem die Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, ein weiterer Urlaubstag zu gewähren.
(3) Bei einer Ausbildung an einer Fachhochschule soll Urlaub nicht während der fachwissenschaftlichen Studienzeit gewährt werden.
(4) Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen erhalten den Erholungsurlaub während der Schulferien.