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  • ab 19.01.2012 (aktuelle Fassung)

§ 24 FrUrlV NRW - Beamtinnen und Beamte im Auslandseinsatz

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Freistellung wegen Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen, Eltern- und Pflegezeit, Erholungs- und Sonderurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Land Nordrhein-Westfalen (Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW - FrUrlV NRW)
Amtliche Abkürzung
FrUrlV NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
20303

Den Erholungs- und Heimaturlaub der im Ausland tätigen Beamtinnen und Beamten regelt die oberste Dienstbehörde nach den für die vergleichbaren Bundesbeamtinnen und -beamten geltenden Grundsätzen.