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§ 11 SaarSammlG - Zuständigkeiten

Bibliographie

Titel
Saarländisches Sammlungsgesetz (SaarlSammlG) Gesetz Nr. 868
Amtliche Abkürzung
SaarSammlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2184-1

(1) Erlaubnisbehörde ist

  1. a)
    der Minister des Innern für alle Sammlungen, die sich über das Gebiet eines Landkreises, des Stadtverbandes Saarbrücken, der Landeshauptstadt Saarbrücken oder einer kreisfreien Stadt hinaus erstrecken,
  2. b)
    der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde und der Stadtverbandspräsident für alle Sammlungen, die auf das Gebiet eines Landkreises oder des Stadtverbandes Saarbrücken - mit Ausnahme der Landeshauptstadt Saarbrücken - beschränkt sind,
  3. c)
    der Bürgermeister für alle Sammlungen, die auf das Gebiet der Gemeinde beschränkt sind.

(2) Zuständige Behörde im Sinne des § 9 ist diejenige Behörde, die für den Veranstalter als Erlaubnisbehörde zuständig wäre, wenn es sich um eine für das gleiche Gebiet durchzuführende erlaubnisbedürftige Sammlung handelte.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Erlaubnisbehörde bzw. die nach Absatz 2 zuständige Behörde.