§ 11 SaarSammlG - Zuständigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Sammlungsgesetz (SaarlSammlG) Gesetz Nr. 868
- Amtliche Abkürzung
- SaarSammlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2184-1
(1) Erlaubnisbehörde ist
- a)der Minister des Innern für alle Sammlungen, die sich über das Gebiet eines Landkreises, des Stadtverbandes Saarbrücken, der Landeshauptstadt Saarbrücken oder einer kreisfreien Stadt hinaus erstrecken,
- b)der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde und der Stadtverbandspräsident für alle Sammlungen, die auf das Gebiet eines Landkreises oder des Stadtverbandes Saarbrücken - mit Ausnahme der Landeshauptstadt Saarbrücken - beschränkt sind,
- c)der Bürgermeister für alle Sammlungen, die auf das Gebiet der Gemeinde beschränkt sind.
(2) Zuständige Behörde im Sinne des § 9 ist diejenige Behörde, die für den Veranstalter als Erlaubnisbehörde zuständig wäre, wenn es sich um eine für das gleiche Gebiet durchzuführende erlaubnisbedürftige Sammlung handelte.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Erlaubnisbehörde bzw. die nach Absatz 2 zuständige Behörde.