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§ 54 SHBesG - Zulage für Beamtinnen und Beamte der Justizverwaltung mit herausgehobener Tätigkeit bei Gerichten und Staatsanwaltschaften

Bibliographie

Titel
Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG)
Amtliche Abkürzung
SHBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2032-20

Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 mit dem ersten Einstiegsamt in der Fachrichtung Justiz erhalten für die Dauer der Ausübung herausgehobener Tätigkeiten bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften eine Stellenzulage nach Anlage 8, soweit sie keine Amtszulage nach den Fußnoten 4 oder 5 zu Besoldungsgruppe A 6 erhalten.