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§ 2 SächsAG G 10

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes im Freistaat Sachsen (Sächsisches Artikel-10-Gesetz-Ausführungsgesetz - SächsAG G 10)
Amtliche Abkürzung
SächsAG G 10
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
12-2

(1) Das Sächsische Staatsministerium des Innern unterrichtet eine Kommission des Landtags über die nach § 1 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes angeordneten Beschränkungsmaßnahmen vor deren Vollzug. Bei Gefahr im Verzug kann es den Vollzug der Beschränkungsmaßnahmen bereits vor Unterrichtung der Kommission, die innerhalb von zehn Tagen nachzuholen ist, anordnen. Die Kommission ist auch zuständige Stelle im Sinne von § 4 Absatz 3 Satz 1 des Artikel 10-Gesetzes. Die Kommission entscheidet von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden über die Zulässigkeit und Notwendigkeit von Beschränkungsmaßnahmen. Anordnungen, die die Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, sind unverzüglich aufzuheben.

(2) Die Kontrollbefugnis erstreckt sich auf die gesamte Verarbeitung der nach dem Artikel 10-Gesetz erhobenen personenbezogenen Daten, einschließlich der Entscheidung über die Mitteilung an betroffene Personen. Der Kommission ist dabei insbesondere Auskunft zu ihren Fragen zu erteilen sowie Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, die im Zusammenhang mit den Beschränkungsmaßnahmen stehen, sowie jederzeit Zutritt zu allen Diensträumen zu gewähren. Sie kann hierzu Mitarbeiter der Kommission hinzuziehen. Die Kommission kann dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten Gelegenheit zur Stellungnahme zu Fragen des Datenschutzes geben.

(3) Das Staatsministerium des Innern unterrichtet innerhalb von drei Monaten nach Einstellung der Beschränkungsmaßnahme die Kommission über die vom Landesamt für Verfassungsschutz nach § 12 Absatz 1 Satz 1 des Artikel 10-Gesetzes vorgenommenen Mitteilungen an betroffene Personen oder über die Gründe, die nach § 12 Absatz 1 Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes einer Mitteilung entgegenstehen. Eine Zurückstellung der Mitteilung bedarf jeweils der Zustimmung der Kommission, die auch deren Dauer bestimmt. Hält die Kommission eine Mitteilung für geboten, ist diese unverzüglich zu veranlassen. Eine Mitteilung unterbleibt endgültig, wenn die Kommission festgestellt hat, dass

  1. 1.

    eine der Voraussetzungen nach § 12 Absatz 1 Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes auch nach fünf Jahren nach Beendigung der Maßnahme noch vorliegt,

  2. 2.

    sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft vorliegen wird und

  3. 3.

    die Voraussetzungen für eine Löschung sowohl bei der erhebenden Stelle als auch beim Empfänger vorliegen.