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§ 1 SächsAG G 10

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes im Freistaat Sachsen (Sächsisches Artikel-10-Gesetz-Ausführungsgesetz - SächsAG G 10)
Amtliche Abkürzung
SächsAG G 10
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
12-2

Oberste Landesbehörde nach § 10 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes ist das Staatsministerium des Innern. Die Anordnung ist durch den Staatsminister des Innern oder seinen Stellvertreter zu unterzeichnen.