§ 1 SächsAG G 10
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes im Freistaat Sachsen (Sächsisches Artikel-10-Gesetz-Ausführungsgesetz - SächsAG G 10)
- Amtliche Abkürzung
- SächsAG G 10
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 12-2
Oberste Landesbehörde nach § 10 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes ist das Staatsministerium des Innern. Die Anordnung ist durch den Staatsminister des Innern oder seinen Stellvertreter zu unterzeichnen.