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§ 2 SächsAG G 10

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz im Freistaat Sachsen (SächsAG G 10)
Amtliche Abkürzung
SächsAG G 10
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
120-2

(1) Das Sächsische Staatsministerium des Innern unterrichtet eine Kommission des Landtags über die nach § 1 G 10 angeordneten Beschränkungsmaßnahmen vor deren Vollzug. Bei Gefahr im Verzug kann es den Vollzug der Beschränkungsmaßnahmen bereits vor Unterrichtung der Kommission, die innerhalb von zehn Tagen nachzuholen ist, anordnen. Die Kommission entscheidet von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden über die Zulässigkeit und Notwendigkeit von Beschränkungsmaßnahmen. Anordnungen, die die Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, sind unverzüglich aufzuheben.

(2) Das Staatsministerium des Innern unterrichtet innerhalb von drei Monaten nach Einstellung einer Beschränkungsmaßnahme die Kommission über die von ihm gemäß § 5 Abs. 5 G 10 vorgenommenen Mitteilungen an Betroffene oder über die Gründe, die einer Mitteilung entgegenstehen. Lässt sich bei der Einstellung der Beschränkungsmaßnahmen noch nicht abschließend beurteilen, ob eine Gefährdung des Zwecks der Beschränkung durch die Mitteilung ausgeschlossen werden kann, so unterrichtet das Staatsministerium des Innern die Kommission weiterhin auf deren Verlangen. Spätestens nach fünf Jahren ist die Kommission über die abschließende Entscheidung zu unterrichten. Hält die Kommission eine Mitteilung für geboten, hat das Staatsministerium des Innern diese unverzüglich zu veranlassen.