§ 6 KiStG-Saar
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Saarland (Saarländisches Kirchensteuergesetz - KiStG-Saar -)
- Amtliche Abkürzung
- KiStG-Saar
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 61104-1
(1) Die Kirchensteuern werden nach Maßgabe der §§ 7 bis 10 nach den jeweils in der Person des Kirchensteuerpflichtigen gegebenen Steuerbemessungsgrundlagen erhoben. Als Bemessungsgrundlage für das besondere Kirchgeld nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 kann das gemeinsame zu versteuernde Einkommen der Ehegatten bestimmt werden.
(2) Der Berechnung der Kirchensteuer vom Einkommen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a ist die nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) zu Grunde zu legen. § 51a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 3 entsprechend für die Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte.
(3) Auf schriftlichen Antrag des Kirchensteuerpflichtigen wird die auf Kapital erträge nach § 51a Abs. 2b des Einkommensteuergesetzes entfallende Kirchensteuer nach Maßgabe des § 51a Abs. 2c des Einkommensteuergesetzes einbehalten.
(4) Wird für das besondere Kirchgeld nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 als Bemessungsgrundlage das gemeinsame zu versteuernde Einkommen bestimmt, so ist der Betrag maßgebend, der sich nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes ergibt.