Art. 2 ZahnErsFinAnpG - Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz
- Redaktionelle Abkürzung
- ZahnErsFinAnpG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-5/11
Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem In-Kraft-Treten in das Stammgesetz eingearbeitet.
(860-5)
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3429), wird wie folgt geändert:
- 1.In § 57 Abs. 2 Satz 7 wird das Wort "Die" durch die Wörter "Die Höchstpreise nach Satz 1 und die" ersetzt.
- 2.§ 58 Abs. 3 wird aufgehoben.
- 2a.§ 246 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Für Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen, gilt als Beitragssatz der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen, den das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung j eweils zum 1. Oktober feststellt; vom 1. Oktober 2005 an wird er im Umfang des zusätzlichen Beitrags nach § 241a erhöht." - 2b.Dem § 247 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Bei der Anwendung des Satzes 2 zum 1. Juli 2005 gilt als Zeitpunkt der Beitragssatzveränderungen auf Grund von § 241a der 1. April 2005."