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  • ab 21.12.2004 (aktuelle Fassung)

Art. 2 ZahnErsFinAnpG - Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz
Redaktionelle Abkürzung
ZahnErsFinAnpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-5/11

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem In-Kraft-Treten in das Stammgesetz eingearbeitet.

(860-5)

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3429), wird wie folgt geändert:

  1. 1.
    In § 57 Abs. 2 Satz 7 wird das Wort "Die" durch die Wörter "Die Höchstpreise nach Satz 1 und die" ersetzt.
  2. 2.
    § 58 Abs. 3 wird aufgehoben.
  3. 2a.
    § 246 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    "Für Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen, gilt als Beitragssatz der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen, den das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung j eweils zum 1. Oktober feststellt; vom 1. Oktober 2005 an wird er im Umfang des zusätzlichen Beitrags nach § 241a erhöht."
  4. 2b.
    Dem § 247 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

    "Bei der Anwendung des Satzes 2 zum 1. Juli 2005 gilt als Zeitpunkt der Beitragssatzveränderungen auf Grund von § 241a der 1. April 2005."