Art. 3a ZahnErsFinAnpG - Sonderkündigungsrecht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz
- Redaktionelle Abkürzung
- ZahnErsFinAnpG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-5/11
Versicherte, die auf Grund von § 58 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des GKV-Modernisierungsgesetzes eine private Versicherung abgeschlossen haben, können den Vertrag mit sofortiger Wirkung zum Ende des Monats, in dem die Kündigung dem Versicherer zugeht, kündigen.