§ 73 HSG LSA - Behindertenbeauftragter oder Behindertenbeauftragte
Bibliographie
- Titel
- Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- HSG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2211.62
1Für behinderte Hochschulmitglieder ist vom Senat ein Beauftragter oder eine Beauftragte zu bestellen. 2Die Aufgaben umfassen die Mitwirkung bei der Planung und Organisation der Lehr- und Studienbedingungen nach den Bedürfnissen behinderter Mitglieder und Angehöriger der Hochschule, bei der studien- und berufsvorbereitenden Beratung sowie bei der Ausführung notwendiger behinderungsgerechter technischer und baulicher Maßnahmen. 3Behindertenbeauftragte sind berechtigt, an allen Sitzungen der Kollegialorgane beratend teilzunehmen. 4Beauftragte für Behinderte haben das Recht zur notwendigen und sachdienlichen Information, zum Einbringen von Vorschlägen und zur Stellungnahme in allen Angelegenheiten, die die Belange der Behinderten in der Hochschule unmittelbar berühren.