§ 41 ThürJAPO - Entlassung
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
- Amtliche Abkürzung
- ThürJAPO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 315-3-1
(1) Aus dem Vorbereitungsdienst ist zu entlassen, wer die Entlassung beantragt.
(2) Der Rechtsreferendar soll entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.während des Vorbereitungsdienstes ein Umstand eintritt oder nachträglich bekannt wird, der die Versagung der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst nach § 33 Abs. 5 bis 7 rechtfertigen würde,
- 2.der Rechtsreferendar in seiner Ausbildung nicht hinreichend fortschreitet, insbesondere wenn er in zwei Ausbildungsabschnitten keine ausreichenden Leistungen erzielt hat oder
- 3.der Rechtsreferendar länger als sechs Monate arbeitsunfähig ist und nicht zu erwarten ist, dass er binnen drei Monaten wieder arbeitsfähig wird.
Der Rechtsreferendar hat in einem Ausbildungsabschnitt keine ausreichenden Leistungen erzielt, wenn das arithmetische Mittel der Punktzahlen nach § 36 Abs. 6 Satz 4 und § 37 Abs. 7 Satz 2 geringer als vier ist.
(3) Vor der Entlassung nach Absatz 2 ist der Rechtsreferendar anzuhören.
Außer Kraft am 19. Oktober 2024 durch § 57 Absatz 2 der Prüfungsordnung vom 2. September 2024 (GVBl. S. 655)