§ 43 AbgG - Unterstützung für ehemalige Abgeordnete
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG)
- Amtliche Abkürzung
- AbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1101
§ 20 gilt auch für ehemalige Abgeordnete, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes aus dem Landtag ausgeschieden sind, und für deren Hinterbliebene.