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  • ab 01.06.1980 (aktuelle Fassung)

§ 43 AbgG - Unterstützung für ehemalige Abgeordnete

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Amtliche Abkürzung
AbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1101

§ 20 gilt auch für ehemalige Abgeordnete, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes aus dem Landtag ausgeschieden sind, und für deren Hinterbliebene.