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  • ab 01.06.1980 (aktuelle Fassung)

§ 42 AbgG - Anrechnung von Zeiten für das Übergangsgeld

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Amtliche Abkürzung
AbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1101

Zeiten der Mitgliedschaft im Landtag, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes liegen, werden bei der Berechnung des Zeitraums, für den Übergangsgeld zu zahlen ist, berücksichtigt. Dies gilt nicht, soweit die frühere Zeit durch die Gewährung eines Übergangsgeldes bereits abgegolten wurde.