§ 17 BauNVO - Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO)
- Amtliche Abkürzung
- BauNVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 213-1-2
(1) Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 dürfen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Obergrenzen nicht überschritten werden:
1 | 2 | 3 | 4 | |
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Baugebiet | Grundflächenzahl (GRZ) | Geschossflächenzahl (GFZ) | Baumassenzahl (BMZ) | |
in | Kleinsiedlungsgebieten (WS) | 0,2 | 0,4 | - |
in | reinen Wohngebieten (WR) | |||
allgemeinen Wohngebieten (WA) | ||||
Ferienhausgebieten | 0,4 | 1,2 | - | |
in | besonderen Wohngebieten (WB) | 0,6 | 1,6 | - |
in | Dorfgebieten (MD) | |||
Mischgebieten (MI) | 0,6 | 1,2 | - | |
in | Kerngebieten (MK) | 1,0 | 3,0 | - |
in | Gewerbegebieten (GE) | |||
Industriegebieten (GI) | ||||
sonstigen Sondergebieten | 0,8 | 2,4 | 10,0 | |
in | Wochenendhausgebieten | 0,2 | 0,2 | - |
(2) 1Die Obergrenzen des Absatzes 1 können überschritten werden, wenn
- 1.besondere städtebauliche Gründe dies erfordern,
- 2.die Überschreitungen durch Umstände ausgeglichen sind oder durch Maßnahmen ausgeglichen werden, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt, nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden und die Bedürfnisse des Verkehrs befriedigt werden, und
- 3.sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
2Dies gilt nicht für Wochenendhausgebiete und Ferienhausgebiete.
(3) 1In Gebieten, die am 1. August 1962 überwiegend bebaut waren, können die Obergrenzen des Absatzes 1 überschritten werden, wenn städtebauliche Gründe dies erfordern und sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen. 2Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 ist entsprechend anzuwenden.