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§ 18 BauNVO - Höhe baulicher Anlagen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO)
Amtliche Abkürzung
BauNVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
213-1-2

(1) Bei Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen sind die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen.

(2) Ist die Höhe baulicher Anlagen als zwingend festgesetzt (§ 16 Absatz 4 Satz 2), können geringfügige Abweichungen zugelassen werden.