§ 17 BauNVO - Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO)
- Amtliche Abkürzung
- BauNVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 213-1-2
(1) Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 dürfen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Obergrenzen nicht überschritten werden:
1 | 2 | 3 | 4 |
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Baugebiet | Grundflächenzahl (GRZ) | Geschossflächenzahl (GFZ) | Baumassenzahl (BMZ) |
in Kleinsiedlungsgebieten (WS) | 0,2 | 0,4 | - |
in reinen Wohngebieten (WR) allgem. Wohngebieten (WA) Ferienhausgebieten | 0,4 | 1,2 | - |
in besonderen Wohngebieten (WB) | 0,6 | 1,6 | - |
in Dorfgebieten (MD) Mischgebieten (MI) | 0,6 | 1,2 | - |
in urbanen Gebieten (MU) | 0,8 | 3,0 | - |
in Kerngebieten (MK) | 1,0 | 3,0 | - |
in Gewerbegebieten (GE) Industriegebieten (GI) sonstigen Sondergebieten | 0,8 | 2,4 | 10,0 |
in Wochenendhausgebieten | 0,2 | 0,2 | - |
(2) 1Die Obergrenzen des Absatzes 1 können aus städtebaulichen Gründen überschritten werden, wenn die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnund Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. 2Dies gilt nicht für Wochenendhausgebiete und Ferienhausgebiete.