§ 17 BauNVO - Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO)
Amtliche Abkürzung
BauNVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
213-1-2

(1) Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 dürfen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Obergrenzen nicht überschritten werden:

1234
BaugebietGrundflächenzahl (GRZ)Geschossflächenzahl (GFZ)Baumassenzahl (BMZ)
in Kleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4-
in reinen Wohngebieten (WR)
allgem. Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten
0,41,2-
in besonderen Wohngebieten (WB)0,61,6-
in Dorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
0,61,2-
in urbanen Gebieten (MU)0,83,0-
in Kerngebieten (MK)1,03,0-
in Gewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten
0,82,410,0
in Wochenendhausgebieten0,20,2-

(2) 1Die Obergrenzen des Absatzes 1 können aus städtebaulichen Gründen überschritten werden, wenn die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. 2Dies gilt nicht für Wochenendhausgebiete und Ferienhausgebiete.