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  • ab 01.05.2024 (aktuelle Fassung)

§ 28 SächsDG - Protokoll

Bibliographie

Titel
Sächsisches Disziplinargesetz  (SächsDG)
Amtliche Abkürzung
SächsDG
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
241-3/2

Über Anhörungen der Beamtin oder des Beamten und Beweiserhebungen sind Protokolle aufzunehmen. § 168a der Strafprozessordnung gilt entsprechend. Bei der Einholung von schriftlichen dienstlichen Auskünften sowie bei der Beiziehung von Urkunden und Akten genügt die Anfertigung eines Aktenvermerks.