§ 41 SächsWaldG - Polizeibehörde, Polizeiverordnung
Bibliographie
- Titel
- Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 650-1
(1) Die Forstbehörde hat in Ausübung der Forstaufsicht (§ 40) und des Forstschutzes (§ 50) die Befugnis einer besonderen Polizeibehörde im Sinne des Sächsischen Polizeibehördengesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 389), in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Soweit es
- 1.
zur Sicherung der Erhaltung und Pflege des Waldes oder
- 2.
zum Schutz des Waldes, des Waldeigentums oder forstbetrieblicher Einrichtungen gegen rechtswidrige Taten Dritter oder
- 3.
zum Schutz der Waldbesucher und zur Regelung der Erholung
erforderlich ist, kann die Forstbehörde Polizeiverordnungen erlassen.