§ 41 SächsWaldG - Polizeibehörde, Polizeiverordnung
Bibliographie
- Titel
- Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 650-1
(1) Die Forstbehörden haben in Ausübung der Forstaufsicht (§ 40) und des Forstschutzes (§ 50) die Befugnis von besonderen Polizeibehörden im Sinne des Polizeigesetzes.
(2) Soweit es
- 1.zur Sicherung der Erhaltung und Pflege des Waldes oder
- 2.zum Schutz des Waldes, des Waldeigentums oder forstbetrieblicher Einrichtungen gegen rechtswidrige Taten Dritter oder
- 3.zum Schutz der Waldbesucher und zur Regelung der Erholung
erforderlich ist, kann die Forstbehörde Polizeiverordnungen erlassen.