§ 20 LRiG - Einberufung

Bibliographie

Titel
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Amtliche Abkürzung
LRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
301-5

(1) Das Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa beruft die Sitzung des Richterwahlausschusses ein. Die Einladung muss die Tagesordnung und eine Personalübersicht für jede Bewerberin und jeden Bewerber in den Fällen des § 22 Abs. 3 für die vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber enthalten und den Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Sitzung zugehen.

(2) Das Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa leitet die Unterlagen aller Bewerberinnen und Bewerber, in den Fällen des § 22 Abs. 3 die Unterlagen der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber, mit den Stellungnahmen des Präsidialrats und in den Fällen der §§ 18 und 36 des Arbeitsgerichtsgesetzes und des § 11 des Sozialgerichtsgesetzes mit dem Ergebnis der Beratung oder Anhörung der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter zu, die oder der sie noch vor der Sitzung der Mitberichterstatterin oder dem Mitberichterstatter übersendet. Personalakten dürfen nur vorgelegt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber zustimmt.