§ 48 LWG - Wahlstatistik
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz - LWG)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 16-4
(1) Das Ergebnis der Wahlen zum Hessischen Landtag ist als Landesstatistik zu bearbeiten.
(2) Aus dem Ergebnis der Landtagswahl sind in repräsentativ ausgewählten Wahlbezirken Wahlstatistiken über
- 1.die Wahlbeteiligung nach Geburtsjahresgruppen und Geschlecht,
- 2.Geschlechts- und Altersgliederung der Wahlberechtigten und der Wähler unter Berücksichtigung der Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge
als Landesstatistik zu erstellen. Die Zahl der ausgewählten Wahlbezirke darf einen Auswahlsatz von fünf vom Hundert der Wahlbezirke des Landes nicht überschreiten. Die Wahlbezirke werden vom Landeswahlleiter im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt bestimmt.
(3) Erhebungsmerkmale für die Statistiken nach Abs. 2 sind Geschlecht, Geburtsjahresgruppe, Teilnahme an der Wahl, Wahlscheinvermerk, abgegebene Wahlkreis- und Landesstimme, ungültige Stimme und Gemeinde. Hilfsmerkmale sind Wahlkreis und Wahlbezirk. Auskunftspflichtig sind die Gemeindebehörden.
(4) Die für die Statistiken nach Abs. 2 ausgewählten Wahlbezirke müssen wenigstens 400 Wahlberechtigte umfassen. Die Statistiken werden unter Auszählung der Wählerverzeichnisse sowie unter Verwendung von Stimmzetteln mit Unterscheidungsbezeichnungen nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppe oder unter Verwendung entsprechend geeigneter Wahlgeräte durchgeführt. Wählerverzeichnisse und gekennzeichnete Stimmzettel dürfen nicht zusammengeführt werden. Für die Vernichtung der Stimmzettel gelten die wahlrechtlichen Vorschriften. Für die Statistik nach Abs. 2 Nr. 1 sind höchstens zehn Geburtsjahresgruppen zu bilden, in denen jeweils mindestens drei Geburtsjahrgänge zusammenzufassen sind. Für die Statistik nach Abs. 2 Nr. 2 sind höchstens fünf Geburtsjahresgruppen zu bilden, in denen jeweils mindestens sieben Geburtsjahrgänge zusammenzufassen sind.
(5) Gemeinden dürfen mit Zustimmung des Kreiswahlleiters wahlstatistische Auszählungen nach den in Abs. 3 genannten Erhebungsmerkmalen durchführen. Hilfsmerkmal ist der Wahlbezirk. Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Die Ergebnisse der Statistiken nach Abs. 2 dürfen nur auf Landesebene und die der wahlstatistischen Auszählungen nach Abs. 5 nur bis zur Ebene der Gemeinden veröffentlicht werden. Ergebnisse für einzelne Wahlbezirke dürfen nicht bekannt gegeben werden. Die Veröffentlichung von Ergebnissen oberhalb der Gemeindeebene ist dem Statistischen Landesamt vorbehalten.
(7) Die Durchführung der Statistiken nach Abs. 2 und der wahlstatistischen Auszählungen nach Abs. 5 ist nur zulässig, wenn das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Die Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk darf nicht verzögert werden.
(8) Für die Mitwirkung an der repräsentativen Wahlstatistik erhalten die Gemeinden vom Land einen festen Betrag von zweihundertfünfzig Euro pro Wahlbezirk. § 47 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.