§ 16 StatG-LSA - Unterrichtung
Bibliographie
- Titel
- Landesstatistikgesetz Sachsen-Anhalt (StatG-LSA)
- Amtliche Abkürzung
- StatG-LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 29.2
Ergänzend zu den Informationspflichten nach den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) sind die zu Befragenden schriftlich oder elektronisch zu unterrichten über:
- 1.
Zweck, Art und Umfang dar Erhebung,
- 2.
die Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung,
- 3.
die Verwendungsmöglichkeiten der Hilfsmerkmale nach § 10 Abs. 1, 4 und 5 sowie die Verwendungsmöglichkeiten der Hilfs- und Erhebungsmerkmale nach § 11,
- 4.
die Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale,
- 5.
die statistische Geheimhaltung,
- 6.
die Rechte und Pflichten der Erhebungsbeauftragten,
- 7.
die Bedeutung und den Inhalt von laufenden Nummern und Ordnungsnummern,
- 8.
den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung.