§ 16 StatG-LSA - Unterrichtung
Bibliographie
- Titel
- Landesstatistikgesetz Sachsen-Anhalt (StatG-LSA)
- Amtliche Abkürzung
- StatG-LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 29.2
Die zu Befragenden sind schriftlich zu unterrichten über
- 1.Zweck, Art und Umfang dar Erhebung,
- 2.die Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung sowie die Rechtsgrundlage der jeweiligen Statistik,
- 3.die Verwendungsmöglichkeiten der Hilfsmerkmale nach § 10 Abs. 1, 4 und 5 sowie die Verwendungsmöglichkeiten der Hilfs- und Erhebungsmerkmale nach § 11,
- 4.die Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale,
- 5.die statistische Geheimhaltung,
- 6.die Rechte und Pflichten der Erhebungsbeauftragten,
- 7.die Bedeutung und den Inhalt von laufenden Nummern und Ordnungsnummern,
- 8.den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung.