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§ 11 StatG-LSA - Anschriftenregister

Bibliographie

Titel
Landesstatistikgesetz Sachsen-Anhalt (StatG-LSA)
Amtliche Abkürzung
StatG-LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
29.2

Das Statistische Landesamt führt und nutzt Anschriftenregister, soweit sie Wirtschafts- und Umweltstatistiken bei Unternehmen, Betrieben und Arbeitsstätten betreffen und bei der Vorbereitung oder Erhebung sowie zur Aufbereitung von Landesstatistiken erforderlich sind in entsprechender Anwendung des § 13 des Bundesstatistikgesetzes.