§ 27 HAuslG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet
- Redaktionelle Abkürzung
- HAuslG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 243-1
§ 27: Wegen Geltung in Berlin vgl. Anlage 3 Nr. 18 G v. 4.1.1952 I 1
Die Anwendung dieses Gesetzes auf heimatlose Ausländer, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Berlin (West) haben oder hatten, ist davon abhängig, dass Berlin (West) eine gleichartige gesetzliche Regelung trifft und die Verpflichtungen übernimmt, die nach diesem Gesetz den Ländern obliegen.