§ 5 LBG - Ernennungsverbot im zeitlichen Zusammenhang mit der Wahl zum Landtag Brandenburg
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 210-8
In der Zeit zwischen dem Wahltag zum Landtag Brandenburg und dem Tag der Ernennung der Mitglieder der Landesregierung sind Ernennungen von Landesbeamten nur für folgende Fallgruppen zulässig:
- 1.
Einstellung in den Vorbereitungsdienst,
- 2.
Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe im Eingangsamt,
- 3.
Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf in ein Beamtenverhältnis auf Probe,
- 4.
Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Probe in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit,
- 5.
Professoren, Hochschulpräsidenten und Kanzler von Hochschulen und
- 6.
Einstellung von Staatsanwälten im Eingangsamt.
Die obersten Dienstbehörden können Ernennungen und Beförderungen nach Satz 1 für andere Fallgruppen im Einvernehmen mit dem für das allgemeine und dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium zulassen.