§ 20 BMinG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung (Bundesministergesetz)
Redaktionelle Abkürzung
BMinG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
1103-1

(1) Steht einem Mitglied oder einem ehemaligen Mitglied der Bundesregierung auf Grund eines früheren Dienstverhältnisses als Beamter oder Richter oder eines früheren Amtsverhältnisses als Landesminister (§ 18 Abs. 4) ein Anspruch auf Ruhegehalt oder auf eine ruhegehaltähnliche Versorgung zu, so ruht dieser Anspruch für einen Zeitraum, für den Amtsbezüge (§ 11), Übergangsgeld oder Ruhegehalt aus dem Amtsverhältnis (§§ 14, 15, 17) zu zahlen sind, bis zur Höhe des Betrages dieser Bezüge.

(2) Wird ein ehemaliges Mitglied der Bundesregierung, das Übergangsgeld oder Ruhegehalt aus dem Amtsverhältnis bezieht, im öffentlichen Dienst wieder verwendet, so erhält es diese Bezüge nur insoweit, als das Einkommen aus der Verwendung hinter dem für denselben Zeitraum zustehenden Übergangsgeld oder Ruhegehalt zurückbleibt. Das Gleiche gilt für ein Ruhegehalt oder eine ruhegehaltähnliche Versorgung auf Grund der Wiederverwendung.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die Hinterbliebenen (§ 16) entsprechende Anwendung. § 54 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß.

(4) Für ein ehemaliges Mitglied der Bundesregierung oder seine Hinterbliebenen gilt § 160 b des Bundesbeamtengesetzes einschließlich der dazu ergangenen Übergangsvorschriften sinngemäß.

(5) Für ein ehemaliges Mitglied der Bundesregierung gilt § 53a des Beamtenversorgungsgesetzes sinngemäß mit folgenden Maßgaben:

  1. 1.
    An die Stelle der in § 53a Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes genannten Rechtsvorschriften tritt § 15 Abs. 5 dieses Gesetzes.
  2. 2.
    Von dem Ruhegehalt nach § 15 Abs. 5 ist mindestens ein Betrag in Höhe des Ruhegehaltes, das sich vor Anwendung des § 15 Abs. 5 ergeben würde, mindestens aber ein Betrag in Höhe von fünfzehneindrittel vom Hundert des Amtsgehaltes und des Ortszuschlages, zu belassen; § 15 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.
  3. 3.
    Die Anrechnung endet mit Ablauf des Monats, in dem das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet wird.