§ 73 LWO - Veröffentlichung der Ergebnisse
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 113-3.1/3
Die Ergebnisse der Statistik nach § 70 können vom Statistischen Landesamt für die Landesebene veröffentlicht werden. Sie können dem Statistischen Bundesamt und den Gemeinden, die Statistiken nach § 72 durchführen, zu deren Ergänzung und zu zusammengefasster Veröffentlichung überlassen werden. Die Ergebnisse der Statistiken nach § 72 können von den Gemeinden für die Gemeindeebene veröffentlicht werden. Die Ergebnisse der einzelnen Wahlbezirke dürfen nicht veröffentlicht werden.