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  • ab 16.05.2023 (aktuelle Fassung)

§ 73 LWO - Veröffentlichung der Ergebnisse

Bibliographie

Titel
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
113-3.1/3

Die Ergebnisse der Statistik nach § 70 können vom Statistischen Landesamt für die Landesebene veröffentlicht werden. Sie können dem Statistischen Bundesamt und den Gemeinden, die Statistiken nach § 72 durchführen, zu deren Ergänzung und zu zusammengefasster Veröffentlichung überlassen werden. Die Ergebnisse der Statistiken nach § 72 können von den Gemeinden für die Gemeindeebene veröffentlicht werden. Die Ergebnisse der einzelnen Wahlbezirke dürfen nicht veröffentlicht werden.