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§ 17 StrG LSA - Verunreinigung und unbefugte Veränderungen

Bibliographie

Titel
Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA)
Amtliche Abkürzung
StrG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
913.2

(1) Wer eine Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, Abfall oder Gegenstände unbefugt auf die Straße auch zur Entsorgung bringt, hat ohne Aufforderung deren Beseitigung unverzüglich vorzunehmen. Ist der Verursacher zur Beseitigung nicht in der Lage, hat er die Polizei oder die Straßenmeisterei oder eine andere Stelle des Trägers der Straßenbaulast oder in Ortsdurchfahrten auch die Gemeinde unverzüglich zu benachrichtigen. Der Träger der Straßenbaulast, in Ortsdurchfahrten die Gemeinden, kann die Beseitigung auf Kosten des Verursachers vornehmen oder vornehmen lassen, wenn dieser seinen Pflichten nach Satz 1 nicht nachkommt oder dazu nicht in der Lage ist. Weiter gehende bundes- und landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.

(2) Eine Straße oder einzelne Bestandteile dürfen nicht unbefugt verändert, insbesondere beschädigt oder zerstört werden. Wer entgegen dieser Vorschrift Veränderungen vornimmt, kann zur Übernahme der Kosten verpflichtet werden. Ordnungsrechtliche Maßnahmen bleiben unberührt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Bundesstraßen entsprechend.