§ 48 StrG LSA - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- StrG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 913.2
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.entgegen § 17 Abs. 1 eine von ihm verursachte Verunreinigung einer öffentlichen Straße nicht unverzüglich beseitigt oder unbefugt Abfall oder Gegenstände auf die Straße gebracht hat oder die zuständige Behörde nicht unverzüglich benachrichtigt;
- 2.entgegen § 17 Abs. 2 eine öffentliche Straße oder einzelne Bestandteile verändert;
- 3.entgegen § 18 Abs. 1 eine Straße über den Gemeingebrauch hinaus ohne Erlaubnis benutzt oder einer nach § 18 Abs. 2 Satz 2 erteilten vollziehbaren Auflage nicht nachkommt;
- 4.entgegen § 18 Abs. 4 Satz 1 Anlagen nicht vorschriftsmäßig errichtet oder unterhält oder einem vollziehbaren Verlangen nach § 18 Absatz 4 Satz 3 nicht Folge leistet;
- 5.entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2 einer vollziehbaren Anordnung nicht Folge leistet;
- 6.entgegen § 22 Abs. 4 Zufahrten nicht vorschriftsmäßig unterhält;
- 7.einer nach § 22 Abs. 7 ergangenen vollziehbaren Anordnung nicht nachkommt;
- 8.entgegen § 24 Abs. 1 oder 2 bauliche Anlagen errichtet, ändert oder anders nutzt oder vollziehbaren Auflagen nicht nachkommt, unter denen die Straßenbaubehörde eine Ausnahme zugelassen oder eine Zustimmung erteilt hat;
- 9.entgegen § 26 Abs. 1 Satz 1 die notwendigen Einrichtungen nicht duldet oder entgegen § 26 Abs. 2 Satz 1 Anpflanzungen oder Einrichtungen, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, anlegt, unterhält oder entgegen § 26 Abs. 2 Satz 5 ihre Beseitigung nicht duldet;
- 10.entgegen § 36 Abs. 1 Vorarbeiten oder die vorübergehende Anbringung von Markierungszeichen nicht duldet.
(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.