StrG LSA,ST - Straßengesetz Sachsen-Anhalt

Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA)

Bibliographie

Titel
Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA)
Amtliche Abkürzung
StrG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
913.2

Vom 6. Juli 1993 (GVBl. LSA S. 334)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. März 2023 (GVBl. LSA S. 178)

Inhaltsübersicht§§
Abschnitt 1
Grundsätze
Geltungsbereich1
Öffentliche Straßen2
Einteilung der öffentlichen Straßen3
Straßenverzeichnisse und Straßennummern4
Ortsdurchfahrten5
Widmung6
Umstufung7
Einziehung, Teileinziehung8
Straßenbaulast9
Hoheitsverwaltung, bautechnische Sicherheit10
Abschnitt 2
Eigentum
Wechsel der Straßenbaulast11
Grundbuchberichtigung und Vermessung12
Eigentumserwerb13
Abschnitt 3
Gemeingebrauch, Sondernutzungen und sonstige Nutzung
Gemeingebrauch, Anliegergebrauch14
Beschränkung des Gemeingebrauchs15
Vergütung und Mehrkosten16
Verunreinigung und unbefugte Veränderungen17
Sondernutzung18
Besondere Veranstaltungen und gewerbliche Nutzung19
Unerlaubte Benutzung einer Straße20
Gebühren für Sondernutzung21
Straßenanlieger22
Sonstige Nutzung23
Abschnitt 4
Anbau an Straßen und Schutzmaßnahmen
Bauliche Anlagen an Straßen24
Straßenschutzgehölze, Schutzwaldungen25
Schutzmaßnahmen26
Bepflanzung des Straßenkörpers27
Abschnitt 5
Straßenkreuzungen, Kreuzungen mit Gewässern, Umleitungen
Kreuzungen öffentlicher Straßen28
Kostentragung beim Bau und bei der Änderung von Kreuzungen öffentlicher Straßen29
Unterhaltung der Straßenkreuzungen30
Kreuzungen mit Gewässern31
Unterhaltung der Kreuzungen mit Gewässern32
Umleitungen33
Abschnitt 6
Planung, Planfeststellung und Enteignung
Planungen34
Planungsgebiet35
Vorarbeiten36
Planfeststellung, Plangenehmigung37
Veränderungssperre38
Einstellung des Planfeststellungsverfahrens39
Vorzeitige Besitzeinweisung40
Enteignung41
Abschnitt 7
Träger der Straßenbaulast, Straßenaufsicht
Träger der Straßenbaulast42
Straßenbaulast Dritter43
Beauftragung Privater44
Unterhaltung von Straßenteilen bei fremder Baulast45
Straßenaufsicht46
Straßenreinigung, Winterdienst47
Abschnitt 8
Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussvorschriften
Ordnungswidrigkeiten48
Verordnungsermächtigungen49
Satzungen50
Übergangs- und Überleitungsvorschriften51
Technische Verwaltung52

§§ 1 - 10, Abschnitt 1 - Grundsätze

§ 1 StrG LSA - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA)
Amtliche Abkürzung
StrG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
913.2

Das Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Straßen. Für Bundesfernstraßen gilt es nur, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.

§ 2 StrG LSA - Öffentliche Straßen

Bibliographie

Titel
Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA)
Amtliche Abkürzung
StrG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
913.2

(1) Öffentliche Straßen sind diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.

(2) Zu den öffentlichen Straßen gehören

  1. 1.
    der Straßenkörper; das sind insbesondere der Straßengrund, der Straßenunterbau, der Straßenoberbau, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Haltestellenbuchten für den Linienverkehr, Parkstreifen und Parkplätze als eigene Wegeanlage (selbstständiger Parkplatz) oder unmittelbar an die Fahrbahn anschließend sowie Rad- und Gehwege, auch wenn sie ohne unmittelbaren räumlichen Zusammenhang im Wesentlichen mit der für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn gleichlaufen (unselbstständige Rad- und Gehwege);
  2. 2.
    der Luftraum über dem Straßenkörper;
  3. 3.
    das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen, die Bepflanzung und Anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, sowie der Straßenbeleuchtung, soweit sie zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht erforderlich ist;
  4. 4.
    die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung dienen, wie Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Ablagerungs- und Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen.

(3) Bei öffentlichen Straßen auf Deichen, Staudämmen und Staumauern gehören zum Straßenkörper (einschließlich Geh- und Radwege) lediglich der Straßenoberbau, die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen.

(4) Fähren gehören zur Straße, wenn die Zugehörigkeit in öffentlich-rechtlich wirksamer Weise vereinbart wird.

§ 3 StrG LSA - Einteilung der öffentlichen Straßen

Bibliographie

Titel
Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA)
Amtliche Abkürzung
StrG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
913.2

(1) Die öffentlichen Straßen werden nach ihrer Verkehrsbedeutung in folgende Straßengruppen eingeteilt:

  1. 1.
    Landesstraßen; das sind Straßen, die innerhalb des Landesgebietes untereinander oder zusammen mit Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden und überwiegend dem Durchgangsverkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind;
  2. 2.
    Kreisstraßen; das sind Straßen, die überwiegend dem Verkehr zwischen benachbarten Kreisen und kreisfreien Städten, dem überörtlichen Verkehr innerhalb eines Kreises oder dem unentbehrlichen Anschluss von Gemeinden oder räumlich getrennten Ortsteilen an überörtliche Verkehrswege dienen oder zu dienen bestimmt sind;
  3. 3.
    Gemeindestraßen; das sind Straßen, die überwiegend dem Verkehr innerhalb einer Gemeinde oder dem nachbarlichen Verkehr zwischen Gemeinden oder dem weiteren Anschluss von Gemeinden oder räumlich getrennten Ortsteilen an überörtliche Verkehrswege dienen oder zu dienen bestimmt sind;
  4. 4.
    sonstige öffentliche Straßen.

(2) Die Zweckbestimmung steht im Ermessen des Trägers der Straßenbaulast.