§ 39 BbgSchulG - Dauer und Erfüllung der Berufsschulpflicht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 5530-1
(1) Nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht beginnt die Berufsschulpflicht. Die Berufsschulpflicht kann an einer Förderschule erfüllt werden, jedoch nicht an einer Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Lernen".
(2) Wer vor Vollendung des 21. Lebensjahres ein Berufsausbildungsverhältnis beginnt, ist bis zum Ende des Ausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig.
(3) Für Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis dauert die Berufsschulpflicht bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden. Berufsschulpflichtige, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können durch das staatliche Schulamt von der Berufsschulpflicht befreit werden. Die Berufsschulpflicht endet vor Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn eine mindestens einjährige berufliche Förderung abgeschlossen wurde. Absatz 2 bleibt unberührt.
(4) Wer nach dem Ende der Berufsschulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis beginnt, ist berechtigt, den Bildungsgang gemäß § 15 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d an einem Oberstufenzentrum zu besuchen, solange das Ausbildungsverhältnis besteht. Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Umschulungsmaßnahmen gemäß dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung kann für die Dauer der Maßnahme ein Besuch des Bildungsgangs nach Satz 1 ermöglicht werden. Das gilt auch für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung gemäß dem dritten Buch Sozialgesetzbuch, die zu Abschlüssen in nach Landesrecht geregelten Berufen führen. Darüber hinaus kann das für Schule zuständige Ministerium anderweitig gesetzlich bestimmte Maßnahmen insbesondere zur Berufsvorbereitung und Berufsorientierung als Voraussetzung für einen möglichen Schulbesuch zulassen.