§ 39 BbgSchulG - Dauer und Erfüllung der Berufsschulpflicht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 5530-1
(1) Nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht beginnt die Berufsschulpflicht. Die Berufsschulpflicht kann an einer Förderschule erfüllt werden, jedoch nicht an einer Allgemeinen Förderschule.
(2) Wer vor Vollendung des 21. Lebensjahres ein Berufsausbildungsverhältnis beginnt, ist bis zum Ende des Ausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig. In diesem Fall endet die Berufsschulpflicht, wenn das staatliche Schulamt auf Antrag feststellt, dass die bisherige berufliche Ausbildung die weitere Erfüllung der Berufsschulpflicht entbehrlich macht.
(3) Für Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis dauert die Berufsschulpflicht bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden. Berufsschulpflichtige, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können durch das staatliche Schulamt von der Berufsschulpflicht befreit werden. Die Berufsschulpflicht endet vor Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn eine mindestens einjährige berufliche Förderung abgeschlossen wurde. Absatz 2 bleibt unberührt.
(4) Wer nach dem Ende der Berufsschulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis beginnt, ist berechtigt, den Bildungsgang gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e an einem Oberstufenzentrum zu besuchen, solange das Ausbildungsverhältnis besteht. Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Umschulungsmaßnahmen der Bundesanstalt für Arbeit oder an betrieblichen Einzelumschulungsmaßnahmen mit einem Umschulungsvertrag kann für die Dauer der Maßnahme ein Besuch des Bildungsganges nach Satz 1 ermöglicht werden. Satz 2 gilt entsprechend für Teilnehmerinnen und Teilnehmer von anderen Maßnahmen der Bundesanstalt für Arbeit.