§ 4 SLPG - Planerhaltung
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Landesplanungsgesetz (SLPG)
- Amtliche Abkürzung
- SLPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 230-1
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften bei der Aufstellung und bei der Fortschreibung des Landesentwicklungsplans ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung des Landesentwicklungsplans oder seiner Fortschreibung bei der Landesplanungsbehörde geltend gemacht worden ist. Hierauf ist bei der Bekanntmachung hinzuweisen.
(2) Unabhängig von der Geltendmachung nach Absatz 1 ist unbeachtlich:
- 1.die Unvollständigkeit der Begründung des Landesentwicklungsplans oder seiner Fortschreibung,
- 2.Abwägungsmängel, die weder offensichtlich noch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(3) Abwägungsmängel, die nicht nach Absatz 2 Nr. 2 unbeachtlich sind und die durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können, führen nicht zur Nichtigkeit des Landesentwicklungsplans oder seiner Fortschreibung. Bis zur Behebung der Mängel entfaltet der Landesentwicklungsplan oder seine Fortschreibung insofern keine Bindungswirkungen.