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  • ab 01.01.1997 (aktuelle Fassung)

§ 43 SchG - Geschäftsführender Schulleiter

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Amtliche Abkürzung
SchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2200

(1) Die Schulaufsichtsbehörde kann für die Schulen einer Schulart oder mehrerer Schularten im Gebiet eines Schulträgers aus dem Kreis der Schulleiter einen geschäftsführenden Schulleiter bestellen, der alle Angelegenheiten, die eine einheitliche Behandlung erfordern oder ihm durch besondere Anordnung übertragen werden, zu besorgen hat.

(2) Die geschäftsführenden Schulleiter im Gebiet eines Schulträgers haben bei der Besorgung von Angelegenheiten, die mit Rücksicht auf die Einheit des örtlichen Schulwesens einheitlich geregelt werden müssen, das gegenseitige Einvernehmen herzustellen, bei allen übrigen verschiedene Schularten berührenden Angelegenheiten sich miteinander ins Benehmen zu setzen.