§ 40 BbgLWahlG - Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag
Bibliographie
- Titel
- Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz - BbgLWahlG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgLWahlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 111-6
Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft im Landtag mit dem Eingang der auf die Benachrichtigung nach § 38 Abs. 4 erfolgenden schriftlichen Annahmeerklärung bei dem Landeswahlleiter, jedoch nicht vor Ablauf der Wahlperiode des letzten Landtages. Gibt der gewählte Bewerber bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist keine schriftliche Erklärung ab, so gilt die Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Die Annahme- oder Ablehnungserklärung kann nicht widerrufen werden.