§ 36 HBKG - Zusammenarbeit im Gesundheitswesen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG)
- Amtliche Abkürzung
- HBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 312-12
(1) Die Aufgabenträger nach § 2 arbeiten mit den Sanitätsorganisationen, Krankenhäusern, Apotheken und berufsständischen Vertretungen der Angehörigen der Gesundheitsberufe aus ihrem Gebiet zusammen.
(2) In die Alarmpläne und Einsatzpläne sowie die Katastrophenschutzpläne sind die Angehörigen der Gesundheitsberufe sowie die Stellen und Einrichtungen des Gesundheitswesens, soweit erforderlich, einzubeziehen.
(3) Die Träger der Krankenhäuser sind verpflichtet, zur Mitwirkung im Katastrophenschutz für ihre Krankenhäuser Katastrophenschutzpläne aufzustellen und fortzuschreiben, die mit den Katastrophenschutzplänen der Katastrophenschutzbehörden im Einklang stehen, sowie Übungen durchzuführen. Benachbarte Krankenhäuser haben sich gegenseitig zu unterstützen und ihre Katastrophenschutzpläne aufeinander abzustimmen.
(4) § 6 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes vom 24. November 1998 (GVBI. I S. 499), in der jeweils geltenden Fassung, und § 15 des Zivilschutzgesetzes bleiben unberührt.