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  • ab 31.12.2020 (aktuelle Fassung)

§ 11 NiSV - Anwendung von Magnetresonanzverfahren

Bibliographie

Titel
Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) 
Amtliche Abkürzung
NiSV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
751-24-5

Magnetresonanztomographen dürfen zu nichtmedizinischen Zwecken am Menschen nur unter Verantwortung einer Ärztin oder eines Arztes mit einer der sachgerechten Bedienung von Magnetresonanztomographen dienenden Fachkunde angewendet werden.