§ 26 VAGBbg - Voraussetzungen und Gegenstand des Volksentscheides
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAGBbg)
- Amtliche Abkürzung
- VAGBbg
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 111-3
(1) Entspricht der Landtag nicht binnen zwei Monaten dem zulässigen Volksbegehren, so findet innerhalb von weiteren drei Monaten ein Volksentscheid statt.
(2) Auf Antrag der Vertreter kann der Landtag das Volksbegehren für erledigt erklären, wenn er den im Volksbegehren unterbreiteten Gesetzentwurf in veränderter, jedoch dem Grundanliegen des Volksbegehrens nicht widersprechender, Form annimmt. Die Entscheidung kann von jedem Vertreter beim Verfassungsgericht des Landes angefochten werden.
(3) Absatz 2 gilt für sonstige Vorlagen entsprechend.