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§ 26 VAGBbg - Voraussetzungen und Gegenstand des Volksentscheides

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAGBbg)
Amtliche Abkürzung
VAGBbg
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
111-3

(1) Entspricht der Landtag nicht binnen zwei Monaten dem zulässigen Volksbegehren, so findet innerhalb von weiteren drei Monaten ein Volksentscheid statt.

(2) Auf Antrag der Vertreter kann der Landtag das Volksbegehren für erledigt erklären, wenn er den im Volksbegehren unterbreiteten Gesetzentwurf in veränderter, jedoch dem Grundanliegen des Volksbegehrens nicht widersprechender, Form annimmt. Die Entscheidung kann von jedem Vertreter beim Verfassungsgericht des Landes angefochten werden.

(3) Absatz 2 gilt für sonstige Vorlagen entsprechend.

(4) Lehnt der Landtag den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage nach § 5 dieses Gesetzes, zu dem ein zulässiges Volksbegehren stattgefunden hat, ab, so kann er einen konkurrierenden Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage nach § 5 dieses Gesetzes mit zur Abstimmung stellen.