§ 9 KomAbwVÜberwachung und Berichte
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- KomAbwV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 77
(1) Die Überwachung der Einleitung in Gewässer und deren Häufigkeit sowie die Überwachung der Einleitung in Kanalisationen erfolgen im Rahmen der Gewässeraufsicht und der Selbstüberwachung nach Maßgabe des Landeswassergesetzes, der hierzu ergangenen Verordnungen und dem die Einleitung zulassenden Bescheid.
(2) Die zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten haben den für die Erteilung der Einleitungserlaubnis und der Genehmigung der Indirekteinleitungen zuständigen Behörden die notwendigen Angaben zu machen, um
- 1.die Berichtspflichten gegenüber der europäischen Kommission zu erfüllen,
- 2.einen Lagebericht über die Beseitigung von kommunalem Abwasser und Klärschlamm zu veröffentlichen.