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§ 11 BremFiG - Einteilung der Gewässer

Bibliographie

Titel
Bremisches Fischereigesetz (BremFiG)
Amtliche Abkürzung
BremFiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
793-a-1

(1) Als Küstengewässer im Sinne dieses Gesetzes gelten die zum Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven sowie zum Ortsteil stadtbremisches Überseehafengebiet Bremerhaven der Stadtgemeinde Bremen gehörenden Wasserflächen der Weser.

(2) Binnengewässer sind alle übrigen Gewässer im Geltungsbereich dieses Gesetzes.