§ 2 BremFiG - Inhaber des Fischereirechts und Rechte bei Änderung des Gewässers
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Fischereigesetz (BremFiG)
- Amtliche Abkürzung
- BremFiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 793-a-1
(1) Das Fischereirecht steht dem jeweiligen Eigentümer des Gewässers zu. Es ist untrennbar mit dem Eigentum verbunden und kann nicht Gegenstand besonderer dinglicher Rechte sein.
(2) Tritt ein Gewässer über seine Ufer, so erstreckt sich das Recht zum Fischfang für die Dauer der Ausuferung auch auf die überfluteten Grundstücke mit Ausnahme der im Überflutungsgebiet gelegenen anderen Gewässer innerhalb ihres Bettes.