§ 35a LBG - Teilzeitbeschäftigung
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Einem Beamten mit Dienstbezügen kann in Bereichen, in denen in einer Ausnahmesituation ein dringendes öffentliches Interesse daran besteht, Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen, die für eine ausschließlich oder in der Regel im öffentlichen Dienst auszuübende Berufstätigkeit ausgebildet worden sind, für die Dauer von insgesamt höchstens acht Jahren auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden.
(2) Dem Antrag darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten; § 30 Abs. 1 bleibt unberührt. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, so ist die Bewilligung zu widerrufen, es sei denn, daß einer Vollzeitbeschäftigung dienstliche Interessen entgegenstehen. Die Dienstbehörde darf Ausnahmen von Satz 1 nur zulassen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung nicht zuwiderlaufen.
(3) Während der Zeiträume, für die Teilzeitbeschäftigung bewilligt worden ist, sind eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder eine Rückkehr zur vollen Arbeitszeit nur mit Zustimmung der Dienstbehörde zulässig.
(4) Von der Befugnis zur Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung darf nur bis zum 31. Dezember 1985 Gebrauch gemacht werden.